§ 2 GOÄ – die Honorarvereinbarung/Abdingung
Normalerweise enthält die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) den 3,5-fachen Faktor als Obergrenze. Es gibt aber eine Ausnahme: § 2 GOÄ. Die Regelung sieht vor, dass Arzt und Patient eine „abweichende Vereinbarung“ – meist „Honorarvereinbarung“ oder „Abdingung“ genannt – für die Berechnung der Leistung(en) mit einem darüber liegenden Faktor treffen können. Doch dabei müssen bestimmte Regeln eingehalten werden, die sich vor allem aus § 2 selbst ergeben.
Pauschalen oder andere Punktwerte sind nicht erlaubt
§ 2 GOÄ erlaubt nur, von der GOÄ abweichende Faktoren zu vereinbaren. Pauschalen, andere Punktwerte oder die Außerkraftsetzung von Abrechnungsbestimmungen der GOÄ sind nicht erlaubt. Die Vereinbarung eines Faktors auch innerhalb der Gebührenspanne der GOÄ (z.B. des 3,5-fachen Faktors) ist jedoch zulässig. Das kann z.B. sinn-voll sein, wenn man die Leistung(en) unabhängig davon, ob sie nach § 5 GOÄ gesteigert werden könnten, mit dem höheren Faktor abrechnen will. In der Rechnung kann dann als (doch noch notwendige) Begründung einfach auf die Vereinbarung hingewiesen werden.
Praxistipp
Achten Sie darauf, dass Sie die Vereinbarung vor der Erbringung der Leistung schließen. Dies kann durchaus während einer laufenden Behandlung sein, niemals jedoch nach der Leistungserbringung. Zudem müssen Sie die Vereinbarung persönlich treffen. Das heißt: Als leistungserbringender Arzt müssen Sie mit dem Patienten direkt Kontakt haben. Ein Vertrags-
schluss durch die Sekretärin, einen anderen Arzt oder auf dem Postweg ist nicht erlaubt!
Was bedeutet „Schriftform“?
Die Vereinbarung muss „Schriftform“ haben, darf also nicht mündlich geschlossen werden. Achtung: Verwenden Sie keine vollständig vorgedruckte Vereinbarung! So müssen z. B. GOÄ-Nummern, die Bezeichnung der Leistung, vereinbarter Steigerungssatz und der resultierende Betrag individuell eingetragen werden. Zudem muss das vereinbarte Honorar nicht nur individuell berechnet, sondern auch mit dem Patienten besprochen werden. Um Zweifel zu vermeiden, sollte zudem der Arzt im Beisein des Patienten unterschreiben. Dem Patienten muss ein „Abdruck“ der Vereinbarung ausgehändigt werden – eine übereinstimmende Kopie, die sicherheitshalber mit Unterschriften oder Paraphen versehen werden kann.
Hinweis auf nicht vollständige Kostenerstattung
Auf der Vereinbarung muss außerdem darauf hingewiesen werden, dass die Kosten möglicherweise nicht in vollem Umfang erstattet werden. Der Patient sollte auf die Höhe der „normal“ nach GOÄ anfallenden Beträge hingewiesen werden – aber nicht im Schriftstück der Honorarvereinbarung! So ist sichergestellt, dass er sein wirtschaftliches Risiko auch wirklich einschätzen kann. Die Honorarvereinbarung selbst darf keine weiteren Erklärungen enthalten. In der Vereinbarung darf also z.B. keinesfalls ein Grund für den Steigerungsfaktor angeführt werden! Manchmal ist es aber sinnvoll, dem Patienten nicht nur mündlich die Vereinbarung zu erläutern, sondern – unabhängig von der Honorarvereinbarung – ein Schreiben mit Begründung der Abrechnung zu überreichen. Dies ist sinnvoll, wenn der Patient z. B. mit der Versicherung vor der Behandlung klären möchte, ob diese die Kosten voll übernimmt.
Praxistipp
Falls der Patient es wünscht, können Sie in der Rechnung die nach § 5 GOÄ zulässigen Gründe anführen, die es erlaubt hätten, auch ohne Honorarvereinbarung einen höheren Faktor zu berechnen – dies sieht § 12 Abs. 3 GOÄ ausdrücklich vor. So wird dem Patienten zumindest ermöglicht, dass er die GOÄ-Höchstsätze (3,5- bzw. 2,5-fach) erstattet bekommt.
Einschränkungen der Vertragsfreiheit
Die Behandlung von Notfällen und akuten Schmerzen darf nicht vom Abschluss einer Honorarvereinbarung abhängig gemacht werden.
Für Leistungen aus den GOÄ-Abschnitten A, E, M und O ist eine Honorarvereinbarung unzulässig.
Die Höhe des zu vereinbarenden Faktors darf nicht willkürlich sein. Das ergibt sich aus allgemeinen Grund-
sätzen („Treu und Glauben“, „Wucher“), aber auch aus der ärztlichen Berufsordnung. Die Angemessenheit ist i.d.R. gewahrt, wenn der Betrag marktüblich ist oder in einem nachvollziehbaren Verhältnis zur individuellen Besonderheit der Leistung steht – etwa bei zeitlichem Mehraufwand oder einer besonderen Schwie-
rigkeit bei bestimmten OPs. Im Gegensatz zu § 5 GOÄ erlaubt die Honorarvereinbarung auch höhere Faktoren aus persönlichen Gründen des Arztes („Koryphäenzu-
schlag“). Im Zweifel ist „Fingerspitzengefühl“ oder anwaltlicher Rat gefragt.
Anwendung und Erstattungsverhalten
Honorarvereinbarungen sind der rechtssichere Weg, wenn bei Leistungen außerhalb der Erstattungspflicht von Kostenträgern – z. B. bei „nur“ ästhetisch indizierten Leistungen – ein marktgerechtes Honorar erzielt werden soll. Während ein „Sammelsurium von Ziffern“ oft nicht rechtssicher ist, ist die richtig getroffene Honorarvereinbarung „wasserdicht“.
Beihilfevorschriften schließen die Erstattung höherer Gebührensätze als 3,5-fach generell aus. Ausnahmen sind selten und werden allenfalls nach vorheriger Abklärung gestattet. PKVen schließen in „Normaltarifen“ die Erstattung formal nicht aus, es gibt sogar Tarife mit einem ausdrücklichen Hinweis auf Erstattungsmöglichkeiten. Im Zweifel sollte der Patient die Kostenübernahme vor der Behandlung klären.