Ausgelagerte Praxisräume - (un)endliche Möglichkeiten?
Immer wieder stellt sich für niedergelassene Vertragsärzte die Frage, ob die Erbringung von Leistungen in sog. „ausgelagerten Praxisräumen“ für sie Sinn machen könnte.
Wann lohnt sich eine Auslagerung von Praxisräumen für Augenärzte?
Grundsätzlich ist die Auslagerung von Leistungen gem. § 24 Abs. 5 Zulassungsverordnung Ärzte (Ärzte-ZV) nach entsprechender Anzeige gegenüber der zuständigen KV möglich, wenn:
es sich um spezielle Untersuchungs- und Behandlungsleistungen handelt;
der Erstkontakt am Vertragsarztsitz stattfindet;
keine Sprechstunden am Ort der ausgelagerten Praxis-
räume angeboten werden und
eine räumliche Nähe zum Vertragsarztsitz gegeben ist.
In den ausgelagerten Praxisräumen müssen spezielle Untersuchungs- und Behandlungsleistungen durchgeführt werden, hier bieten sich für Augenärzte insbesondere ambulante Operationen oder medizinisch-technische Leistungen wie die Fluoreszenzangiografie an.
Der Fall und die Entscheidung
Mit dem letztgenannten Kriterium hatte sich das Landes- sozialgericht (LSG) Berlin Brandenburg in seinem Urteil vom 09.12.2020 beschäftigt und festgestellt, dass eine Entfernung von mehr als 30 km auch in ländlichen Regionen nicht hinnehmbar ist (Az. L 24 KA 6/18).
Es verwies dabei auf eine Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 08.08.2018, in welchem der 6. Senat Zweifel daran geäußert hatte, ob eine Entfernung von 9 km bzw. 11 km zwischen Vertragsarztsitz und ausgelagerten Praxisräumen noch die erforderliche räumliche Nähe aufweise (Az. B 6 KA 24/17 R). Da dies im dortigen Rechts- streit nicht entscheidungserheblich war, enthielt sich das BSG einer endgültigen Beurteilung dieser Frage.
Das LSG Berlin Brandenburg wies in seinem Urteil jedoch darauf hin, dass vor dem Hintergrund des hier zitierten BSG-Urteils die in der dort beteiligten Kassenärztlichen Vereinigung (KV) gelebte Praxis, Entfernungen mit einer Fahrtzeit von bis zu 30 Min. zu akzeptieren, als eher groß- zügige Auslegung des Begriffs der „räumlichen Nähe“ gewertet werden müsse.
Es erläuterte, dass die Voraussetzung der räumlichen Nähe der ausgelagerten Praxisräume zum eigentlichen Vertrags-
arztsitz sicherstellen solle, dass der Vertragsarzt seinen Patienten in Notfällen auch außerhalb der Sprechstundenzeiten zur Verfügung stehen könne. Das LSG sah diesen Aspekt im vorliegenden Fall insbesondere deshalb als bedeutsam an, weil der klagende Vertragsarzt aufgrund von zweihälftigen Zulassungen bereits an zwei verschiedenen Orten tätig war und mit den ausgelagerten Praxisräumen nun ein dritter Tätigkeitsort hinzugekommen wäre. Inso- weit bleibt offen, ob die Entscheidung bei Vorliegen einer Vollzulassung an nur einem Ort ebenso ausgefallen wäre.
Rechtliche Würdigung
Es wird zwar auch in Zukunft immer auf die konkreten Umstände des Einzelfalls (z. B. im Hinblick auf die Fach- gruppe des jeweiligen Arztes, seine Praxisstruktur und die Versorgungslage im Planungsbereich) ankommen, aller- dings lässt sich anhand der in den letzten Jahren ergan- genen gerichtlichen Entscheidungen die Tendenz ablesen, dass eine enge räumliche Nähe zwischen Vertragsarztsitz und ausgelagerten Praxisräumen bestehen muss, die jedenfalls 30 km bzw. 30 Min. Fahrtzeit nicht übersteigen sollte. Insbesondere nach den Äußerungen des BSG in der genannten Entscheidung bleibt zu befürchten, dass das BSG im Streitfall eher einen kleineren Radius für zulässig erachten wird, als dies zur Zeit Spruchpraxis in vielen KV- Bezirken ist.
Praxistipp
Vor dem Abschluss von Verträgen für ausgelagerte Praxisräume (z.B. Mietvertrag, Leasingverträge, usw.) sollte zunächst die Zulässigkeit insbesondere der räumlichen Entfernung für den jeweiligen Einzelfall geprüft werden. Sollte der Abschluss eines Vertrags nicht aufgeschoben werden können, sollte er zwingend mit entsprechenden aufschiebenden Bedingungen versehen werden.
Und steuerlich?
Die für die ausgelagerten Praxisräume entstandenen Kosten berechtigen zum unbeschränkten Betriebsausgabenabzug, einschränkende Regelungen existieren diesbezüglich nicht. Denn die Kosten fallen aus rein betrieblichen Gründen an, weshalb es sich um Betriebsausgaben im Sin- ne des § 4 Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EstG) handelt. Es müssen lediglich die allgemeinen Regelungen (z. B. Ab- flusszeitpunkt der Ausgaben, Abschreibungen von Anlage- vermögen) beachtet werden.