Studienkosten der Kinder sind keine Betriebsausgaben der Augenarztpraxis

Der steuerliche Abzug von Studienkosten der eigenen Kinder ist in der Praxis durch die gesetzlichen Regelungen sehr eingeschränkt. Die Kosten für ein Medizinstudium, insbesondere im Ausland, betragen oftmals jährlich ein Vielfaches des absetzbaren Höchstbetrags. Es stellt sich daher die Frage, ob man durch eine steuerliche Gestaltung die Kosten in das Praxisergebnis integrieren kann. So wären die Kosten unbegrenzt abzugsfähig und man könnte sich vertraglich sein Personal von Morgen sichern. Diese Gestaltung hatte eine Chirurgin versucht, aber das Finanzgericht (FG) Münster hat dies versagt (Urteil vom 25.05.2023, Az. 5 K 3577/20 E, AO).

 
 

Hintergrund

Studienkosten sind durch den Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag abgegolten:

Besteht ein Anspruch auf Kinderfreibetrag im Sinne des § 32 Einkommensteuergesetz (EStG) oder auf Kindergeld, ist der Abzug der Studien- und Unter-
haltskosten ausgeschlossen. In diesen Fällen kann bei auswärtiger Unterbringung lediglich ein Freibetrag im Kalenderjahr von 1.200 Euro gem. § 33a Abs. 2 EStG steuerlich mindernd berücksichtigt werden. Bis zu einem Kindesalter von 25 Jahren können Eltern die Studi-
enkosten somit praktisch nicht in ihrer eigenen Steuererklärung geltend machen.

Besteht kein Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder auf den Erhalt von Kindergeld, können von den Eltern übernommene Studien- und Unterhaltskosten für ihre Kinder im Rahmen des § 33a Abs. 1 EStG unter Erfüllung der dort geltenden Voraussetzungen bis zu einem Höchstbetrag von aktuell 10.908 Euro/Jahr steuerlich mindernd berücksichtigt werden.

Der Urteilsfall

Eine in eigener Praxis tätige Ärztin beantragte die Kosten für das Medizinstudium und die Unterkunft ihrer Kinder sowie von deren Freund im Rahmen ihres Praxisergebnisses gewinnmindernd als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Hierfür schloss die Ärztin mit den drei Studierenden einen Vertrag zur Finanzierung der Studien- und Unterkunftskosten ab. Als Gegenleistung verpflichteten sich die drei zur Ausübung einer 5-jährigen Tätigkeit in der Praxis der Ärztin nach Abschluss des Medizinstudiums. Das FG versagte der Ärztin jedoch den Abzug von Kosten für das Medizinstudium ihrer beiden Kinder und des Freundes der Kinder. Die Kosten wurden seitens des Gerichts der privaten Lebensführung zugeordnet, obwohl es ‒ wie oben beschrieben ‒ einen Vertrag zur „5-jährigen Tätigkeit“ gab.

Studienkosten der Kinder können keine Betriebsausgaben sein

Um entstandene Kosten als Betriebsausgaben geltend machen zu können, darf es sich bei den Aufwendungen nicht oder nur in einem unbedeutenden Maße um Kosten der privaten Lebensführung handeln. Es muss also ein eindeutiges betriebliches Interesse hinter der Übernahme der Kosten stehen. 

Aufwendungen der Eltern für die erste Ausbildung ihrer Kinder gehören grundsätzlich zu den nicht abzugsfähigen Aufwendungen der privaten Lebensführung. Dies gilt auch dann, wenn die Kosten zu einem späteren Zeitpunkt der beruflichen Tätigkeit der Eltern oder eines Elternteils die-nen. 

Bei den eigenen Kindern kommt hinzu, dass Eltern, losgelöst von eigenen betrieblichen Interessen, bereits durch das Bürgerliche Gesetzbuch zur Übernahme von Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf der Kin-der verpflichtet sind. Das private Interesse kann laut FG in diesen Fällen nicht von dem beruflichen Interesse klar abgetrennt werden, wodurch insgesamt ein Abzug der Kosten im Rahmen der ärztlichen Tätigkeit entfällt.

Und was ist mit den Studienkosten von Fremden?

Wenn bei den eigenen Kindern die Unterhaltspflicht ein wesentlicher Grund für die Versagung des Betriebsausgabenabzugs der Studienkosten ist, stellt sich die Frage, warum die Kosten des objektiv „fremden Dritten“ (Freund der Kinder), die die Ärztin für das Medizinstudium übernommen hatte, nicht als Betriebsausgaben berücksichtigt wurden, insbesondere, da später eine Zusammenarbeit angestrebt ist.

Dem mit dem Freund der Kinder geschlossenen Vertrag über die Übernahme der Kosten fehlte es an wesentlichen Komponenten, die den Zusammenhang der Übernahme der Kosten und den eigenen betrieblichen Zielen der Ärztin verdeutlichen. Hier sind zu nennen: 

  • detaillierte Vertragsausgestaltungen wie beispielsweise die Begrenzung der Kosten der Höhe nach, 

  • eine genau definierte Rückzahlungsverpflichtung sowie 

  • die späteren wirtschaftlichen Ausgestaltungen der geplanten Zusammenarbeit. 

Ein eigenes betriebliches Interesse konnte dadurch nicht genau definiert und nachgewiesen werden. Die reine Zielvereinbarung einer späteren fünfjährigen Mitarbeit (Konditionen unbestimmt) war laut Auffassung des Gerichts nicht ausreichend für ein betriebliches Interesse bei der Übernahme von Studienkosten. 

Das Finanzgericht wies zudem darauf hin, dass zum Zeitpunkt der Übernahme der Kosten von einem Erfolg des Studiums oder der grundlegenden Befähigung für den ärztlichen Beruf nicht auszugehen war und somit ein betriebliches Interesse ‒ wie beispielsweise innerhalb einer Weiterbildung (z. B. Kosten für die Facharztausbildung eines bereits als Arzt ausgebildeten Kindes / fremden Dritten) ‒ nicht angenommen werden konnte. 

Die Frage bleibt daher offen, ob eine genaue vertrag-
liche Ausgestaltung zwischen einem Abiturienten vor dem Studium und einem Praxisinhaber zu einer Berücksichtigung der Studienkosten führen kann. 

Fazit und Handlungsempfehlung

Ein Finanzgericht hat einmal mehr die Berücksichtigung von Studienkosten im Rahmen einer ärztlichen Gewinn-
ermittlung versagt. Insbesondere in Zeiten des Fachkräftemangels ist die eigene Ausgestaltung eines Pra-
xisnachfolgers oder Praxispartners durch Übernahme der Studienkosten und der verbindlichen Zusage eines späteren Arbeitsverhältnisses allerdings ein strategisch sinnvoller und wirtschaftlich guter Ansatz. Was also tun?

Die Urteilsbegründung des FG Münster erschwert den Abzug der Kosten im Rahmen der Gewinnermittlung zwar, macht diesen jedoch nicht unmöglich. Das Urteil bietet Spielraum zur steuerlichen Gestaltung: 

  • Die Übernahme der Kosten sollte auf die Studienkosten begrenzt werden. Diese können und sollten in den meisten Fällen betragsmäßig eingegrenzt werden (z. B. Studium in Regelstudienzeit). 

  • Kosten für die Unterkunft oder den Lebensalltag sollten nicht übernommen werden. 

  • Zudem sollte eine klare und genaue Rückzahlungsver-
    pflichtung in den Vertrag aufgenommen werden. 

  • Die Studienkosten sollten erst nach dem Grundstudium (hier: Physikum) übernommen werden, sodass sich eine Befähigung des Studenten für den späteren Beruf darstellt. 

  • Bei den eigenen Kindern sollte es möglichst vermieden werden, Kosten der Erstausbildung innerhalb der Gewinnermittlung geltend zu machen. Hier sind die gesetzlichen Ausschlusskriterien (Kindergeld, Unter-
    haltspflicht etc.) deutlich umfassender als bei fremden Dritten. 

Bei den eigenen Kindern sollte eine Übernahme und eine Darstellung innerhalb der Gewinnermittlung auf eine Zweitausbildung oder eine Weiterqualifizierung begrenzt sein (z. B. Studium im Anschluss an Ausbildung, Master-Studium etc.). 

Wichtig

Eine Rechtssicherheit kann weder bei der Übernahme der Kosten von fremden Dritten noch bei eigenen Kindern gegeben werden, da es sich in sämtlichen Fällen um Einzelfallentscheidungen handelt. Eine genaue schriftliche Fixierung von Beginn an ist in allen Fällen zwingend.

 
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