Den eigenen Pkw an den Ehegatten als Praxis-Pkw vermieten und noch Steuern sparen!

In den letzten Jahren kommt es vermehrt vor, dass Ehegatten einen Pkw erwerben und diesen an ihren selbstständig tätigen Partner (Arzt/Ärztin) vermieten. Steuerlich hat dieses Vorgehen, das als „Ehegatten-Vorschaltmodell“ bezeichnet wird, einige Vorteile, die kürzlich sogar höchstrichterlich anerkannt wurden (Bundesfinanzhof [BFH], Urteil vom 29.09.2022, Az. V R 29/20).

 
 

Zweck des Ehegatten-Vorschaltmodells

Erwirbt ein Arzt einen Praxis-Pkw, kann er keine Vorsteuer (also Umsatz- bzw. Mehrwertsteuer, die beim Kauf anfällt) gegenüber dem Finanzamt geltend machen (also die Vorsteuer wieder absetzen), da seine Ausgangsumsätze aus Heilbehandlungen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen. Erst wenn Praxisinhaber mit umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen ihrer Praxis die sogenannte Kleinunternehmergrenze überschreiten, müssen sie Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen und sind damit gleichzeitig zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Auch wird bei Veräußerung des Praxis-Pkw noch ein Veräußerungsgewinn fällig. Hiervon profitiert aktuell immer öfter das Finanzamt, weil der spätere Verkaufserlös für den Gebrauchtwagen in voller Höhe der Besteuerung unterliegt und weil die Gebrauchtwagenpreise extrem gestiegen sind.

Hier kommt das Ehegatten-Vorschaltmodell ins Spiel! Es ist geeignet,

  • sowohl die Entstehung eines Veräußerungsgewinns zu verhindern 

  • als auch den Vorsteuerabzug zu ermöglichen. 

Zu diesem Zweck erwirbt der Ehepartner den Pkw und vermietet ihn dem Praxisinhaber umsatzsteuerpflichtig und zu fremdüblichen Bedingungen.

Warum das geht? Einkommensteuerlich erzielt der Ehepartner nicht gewerbliche, sondern sogenannte sonstige Einkünfte i. S. d. § 22 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG). Das bedeutet, dass er die AfA (Absetzung für Abnutzung) steuerlich als Werbungskosten geltend machen kann.

Durch dieses Vorgehen ist der Pkw nicht Teil des Betriebsvermögens des Arztes, sondern bleibt Privatvermögen des Ehegatten. Damit unterliegt ein späterer Verkauf des Pkw nicht der Einkommensteuer, da § 23 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG nicht einschlägig ist (ein gebrauchter Pkw ist ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs und kein Betriebsvermögen). Und auch die Vorschrift des § 23 Abs. 1 Nr. 2 S. 4 EStG (Verlängerung der sog. Spekulationsfrist auf zehn Jahre) ist dadurch nicht erfüllt, da es sich um einen Gegenstand des täglichen Gebrauchs handelt.

Wichtig: Für die rechtssichere Umsetzung im Einkommensteuerrecht sind weitere Details zu beachten, die Sie mit Ihrem Steuerberater klären sollten.

Die aktuelle Entscheidung des BFH

Umsatzsteuerlich standen hinter dem beschriebenen Modell stets Fragezeichen. Steht dem Ehepartner wirklich ein Vorsteuerabzug zu? Und wie ist es zu beurteilen, wenn der vermietende Ehepartner den Pkw zu privaten Zwecken mit nutzt? Liegt hier eine unentgeltliche Wertabgabe vor? Dies hat der BFH nun geklärt und dabei wichtige Kriterien definiert, die es zu beachten gilt.

Sachverhalt

Konkret ging es in dem aktuellen Streitfall um die Frage der Abziehbarkeit der Vorsteuer und um die private Pkw-Verwendung im Rahmen eines Ehegatten-Vorschaltmodells. Die Pkw-Vermietung war als Leasing-Vertrag gestaltet. Hierbei wurde eine nach Auffassung des BFH unstrittig marktübliche Leasingrate von ca. 815 Euro netto (Anschaffungskosten des Pkw: 65.000 Euro netto) vereinbart. Der Ehemann verpflichtete sich, den Wagen in einem Alter und Laufleistung entsprechenden Zustand zu halten, alle notwendigen Reparaturarbeiten und Inspektionen durchführen zu lassen und das Fahrzeug angemessen zu versichern (Vollkasko). Im Versicherungsschein der Kfz-Versicherung war die Ehefrau als weitere Fahrerin eingetragen. Der Leasingvertrag wurde entsprechend allen Vereinbarungen tatsächlich durchgeführt. Die Kosten für alle anfallenden Wartungsarbeiten hat die Ehefrau getragen, die den Wagen zumindest gelegentlich mitnutzte.

BFH bejaht Vorsteuerabzug aus dem Erwerb des Pkw...

Der BFH entschied, dass der Erwerb eines Pkw zur langfristigen Überlassung an den freiberuflich tätigen Ehegatten eine unternehmerische (wirtschaftliche) Tätigkeit begründen kann. Der Vorsteuerabzug des Vermieters eines Pkw ist nicht systemwidrig und daher auch nicht missbräuchlich. Dies gilt bei einer Vermietung unter Ehegatten jedenfalls für die Vermietung von Pkw, die nicht dem unmittelbaren Familienbedarf dienen.

Bei der Nutzungsüberlassung des Pkw an den Ehemann im Rahmen eines Leasingvertrags handelt es sich um eine unternehmerische Tätigkeit i. S. d. § 2 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) sowie um eine wirtschaftliche Tätigkeit i. S. von Art. 9 Abs. 1 Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL). Durch die langfristige Nutzungsüberlassung erbrachte die Ehefrau dauerhaft und nachhaltig sonstige Leistungen. Aufgrund dieses Dauersachverhalts liegt ein planmäßiges Tätigwerden der Ehefrau vor.

Merke
Der BFH weist darauf hin, dass es unschädlich ist, dass die Ehefrau nicht am allgemeinen Markt, sondern nur an ihren Ehegatten als (einzigen) Kunden Leasingleistungen erbrachte. Dies entspricht der BFH-Rechtsprechung, nach der ein Gesellschafter einen Pkw an seine Gesellschaft als Unternehmer vermieten kann, ohne dass es darauf ankommt, ob er diese Leistung am Markt auch gegenüber Dritten erbringen würde (Urteil vom 16.03.1993, Az. XI R 44/90). Allein das Fehlen eines Geschäftslokals oder Büros führt nicht zur Verneinung der wirtschaftlichen Tätigkeit (Urteil vom 16.06.1994, Az. V R 98/92).

Auch ein Scheingeschäft i. S. d. § 41 Abgabenordnung (AO) liegt nach Ansicht des BFH nicht vor, da der Leasingvertrag (im Wesentlichen) wie vereinbart auch tatsächlich so durchgeführt wurde. Dass die Ehefrau ‒ abweichend von der vertraglichen Vereinbarung ‒ einige Rechnungen selbst beglichen hat, reiche nicht aus, um das Leasinggeschäft des Ehepaares als Scheingeschäft zu qualifizieren.

Da die Pkw-Überlassung mit dem Leasingvertrag auf einer besonderen Vereinbarung beruhte, liegt auch keine Nutzungsüberlassung auf familienrechtlicher Grundlage vor.

Zudem sieht der BFH keinen Gestaltungsmissbrauch i. S. d. § 42 AO, zumal die Ehefrau ihre Vermieterstellung un-
streitig aus eigener finanzieller Kraft wahrgenommen hat, da sie finanziell von ihrem Ehegatten unabhängig ist und den Pkw aus ihrem eigenen Einkommen oder Vermögen erworben hat.

Schließlich stellt die Pkw-Vermietung mangels Beitrag zur ehelichen Lebensgemeinschaft auch keine Tätigkeit i. S. d. § 12 Nr. 1 EStG dar, für die der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1a UStG ausgeschlossen wäre.

...sieht aber unentgeltliche Wertabgabe durch Privatnutzung des Pkw durch die Ehefrau

Der BFH hat klargestellt, dass ein sog. Ehegatten-Vorschaltmodell im Zusammenhang mit einer Pkw-Vermietung grundsätzlich funktioniert und anzuerkennen ist. Dass die Ehefrau den Wagen aber für private Zwecke ebenfalls nutzte, löst für den BFH eine Steuerpflicht aus.

Entgegen der Auffassung des Finanzgerichts (FG) Baden-Württemberg (Urteil vom 07.08.2020, Az. 9 K 2621/18), das den Fall in erster Instanz behandelt hat, ist die private Nutzung des Pkw durch die Ehefrau steuerlich nicht als Nutzung des Ehemanns anzusehen. Zwar war im Leasingvertrag eine Vollvermietung an den Ehemann vorgesehen und die Ehefrau hatte sich auch keine Eigennutzung des Pkw vertraglich vorbehalten. Eine derartige Untersagung der Eigennutzung durch den Leasinggeber ist nach Ansicht des BFH jedoch steuerlich unbeachtlich, wenn sie nicht tatsächlich vollzogen wird und nicht der wirtschaftlichen Realität entspricht. Daher unterliegt der tatsächlich verwirklichte Sachverhalt der Besteuerung. Das FG hat die Besteuerung insoweit nachzuholen und die Sache wurde deshalb an das FG zurückverwiesen.

Fazit

Mit seinem Urteil hat der BFH Klarheit zur umsatzsteuerlichen Behandlung eines von der Ehefrau erworbenen Pkw und anschließender (Voll-)Vermietung an den selbstständig tätigen Ehemann geschaffen. Derartige Gestaltungsmodelle tauchen in der Praxis immer mehr auf, werden jedoch häufig im Rahmen von Betriebsprüfungen aufgegriffen und abgelehnt. Zumindest unter den genannten Kriterien ist ein derartiges Steuermodell jedoch möglich. Laut BFH ist der Vorsteuerabzug nicht systemwidrig und auch nicht missbräuchlich. Vorsicht ist geboten, wenn der Ehegatte als Vermieter/Leasinggeber den Praxis-Pkw nachweislich selbst nutzt!   

 
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