Bewirtung von Mitarbeitern beim Mittagstisch – das gilt steuerlich
Ein Praxisinhaber besucht jeden Mittwoch in der Mittagspause ein Restaurant, das sich in der Nähe seiner Praxis befindet. An dem Restaurantbesuch dürfen auch die eigenen Mitarbeiter teilnehmen, wenn es Gesprächsbedarf gibt. Das Essen der Mitarbeiter übernimmt dann der Augenarzt. Ob es sich bei dem Vorteil durch die Essensgewährung für die Arbeitnehmer um Arbeitslohn handelt, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Die Spielregeln für die Bewirtung
Die Bewirtung von Arbeitnehmern durch den Arbeitgeber führt zu Arbeitslohn, wenn die Bewirtung im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers anzusehen ist. Der Vorteil stellt damit grundsätzlich immer Arbeitslohn dar.
Kein steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn liegt nur dann vor, wenn es sich bei der Bewirtung um eine Mahlzeit im ganz überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers handelt. Hierzu zählen laut Lohnsteuerrichtlinie (LStR, R 8.1 Abs. 8 Nr. 1)
die Bewirtung im Rahmen einer herkömmlichen Betriebsveranstaltung nach Maßgabe des § 19 Abs. 1 Nr. 1a Einkommensteuergesetz (EStG),
die Beteiligung eines Arbeitnehmers an einer geschäftlich veranlassten Bewirtung im Sinne des § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG und
die Bewirtung eines Arbeitnehmers anlässlich und während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes (R 19.6 Abs. 2 LStR – „Arbeitsessen“).
Mittagstisch im ganz überwiegend betrieblichen Interesse – ja oder nein?
Regelmäßig wird der Mittagstisch nicht im ganz überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers sein. Dann handelt es sich um Arbeitslohn. Gibt es überzeugende betriebliche Gründe dafür, dass das Treffen innerhalb des Restaurants stattfinden muss, ist der Mittagstisch steuer- und beitragsfrei.
Beispiele
Ein Mitarbeiter trifft sich an einem Mittwoch mit dem Praxisinhaber im Restaurant, um ein streng vertrauliches Gespräch zu führen. Der Praxisinhaber trägt die Kosten dieses Essens. Es handelt sich nicht um Arbeitslohn, denn das Gespräch könnte nicht im Büro des Praxisinhabers geführt werden.
Die neue Qualitätsmanagementbeauftragte trifft sich einmal monatlich am Mittwoch im Restaurant mit dem Praxisinhaber, um zu besprechen, ob Verbesserungen in den Arbeitsabläufen erforderlich sind. Es handelt sich um Arbeitslohn. Denn das Gespräch könnte auch im Büro des Praxisinhabers geführt werden.
Wichtig
Aus Sicht des Arbeitgebers handelt es sich beim Mittagstisch um eine allgemein betrieblich veranlasste Bewirtung. Daher kann er die Bewirtungskosten voll als Betriebsausgabe absetzen (R 4.10 Abs. 7 Einkommensteuer-Richtlinie, EStR).