EBM 2023

 
 

Ambulante Operationen

Der Bewertungsausschuss hat mit Wirkung zum 01.01.2023 umfangreiche Änderungen bei ambulanten und belegärztlichen Operationen beschlossen. Zudem gilt ab diesem Zeitpunkt ein neuer AOP-Vertrag. Die wesentlichen für Augenärzte relevanten Änderungen sind nachfolgend zusammengefasst. Weitere Details hierzu finden Sie bei der KBV unter 

www.kbv.de/html/1150_61495.php und 

www.kbv.de/html/1150_61615.php.

Änderungen der Bewertung und der Prüfzeiten

Alle Leistungen des ambulanten und belegärztlichen Operierens wurden neu kalkuliert und zum 01.01.2023 angepasst. Infolge der neuen Kostenkalkulation werden insbesondere Eingriffe der oberen Kategorien besser vergütet. Kleinere Operationen werden bei allen operativen Fächern leicht abgewertet. Zudem wurden die Prüfzeiten für alle Eingriffe gesenkt. Nicht betroffen von diesen Änderungen sind die intraocularen Eingriffe der Kategorie X1 und X2 (Nrn. 31350 und 31351) sowie der Kategorie Z1 und Z9 (Nrn. 31371 bis 31373 – eine entsprechende Anpassung hatte der Bewertungsausschuss bereits im September 2022 beschlossen).

Nachfolgend eine Übersicht über die Anpassungen für häufige augenärztliche Eingriffe:

In vergleichbarem Umfang erfolgte eine Änderung der Bewertung und der Prüfzeiten bei belegärztlichen Eingriffen im Kapitel 36.

Zuschläge zu ausgewählten Operationen

Zur Förderung des ambulanten Operierens wurden für ca. 500 OPS-Kodes Zuschläge nach den Nrn. 31451 bis 31457 in den EBM aufgenommen. Deren Bewertung beträgt – in Abhängigkeit von Art und Schwere des Eingriffs – zwischen 223 Punkten (25,63 Euro) und 1.923 Punkten (220,98 Euro). Augenärztliche Eingriffe sind davon jedoch nicht betroffen. 

Zuschlag für die postoperative Überwachung

Für die längere postoperative Überwachung bei Kindern bis 12 Jahren, Patienten ab 70 mit geriatrischem Versorgungsbedarf und Frailty-Syndrom, Patienten mit bestimmten Vorerkrankungen wie Demenz oder Parkinson bzw. bei Eingriffen der Kategorie 5 bis 7 wurde die Nr. 31530 neu in den EBM aufgenommen. Den Gebührenpositionen für die postoperative Überwachung wurden deshalb Nachbeobachtungszeiten je nach Kategorie zwischen 30 Minuten und acht Stunden zugeordnet.

Wenn die Nachbeobachtungszeit nach den Nrn. 31501 bis 31507 bei diesem Personenkreis überschritten wird, kann die mit 77 Punkten (8,85 Euro) bewertete Nr. 31530 zusätzlich abgerechnet werden, und zwar je vollendete weitere 30 Minuten, höchstens jedoch bis zum Doppelten der für die Nrn. 31501 bis 31507 vorgegebenen Nachbeobachtungszeit. Ab der fünften Leistung – also bei einer über die vorgegebene Zeit mindestens zwei Stunden hinausgehenden Nachbeobachtung – beträgt die Bewertung 68 Punkte (7,81 Euro).

Die neue Nr. 31530 ist allerdings nur bei extraocularen Eingriffen der Kategorie U (Nrn. 31321ff.) und intraocularen Eingriffen der Kategorie V (Nrn. 31331ff.) berechnungsfähig, nicht jedoch bei laserchirurgischen Eingriffen der Kategorie V (Nrn. 31341ff.), intraocularen Eingriffen der Kategorie W (Nrn. 31350, 31351) und der Kategorie Z (Nrn. 31371ff.) sowie der PTK (Nr. 31362) und der Hornhautvernetzung mit Riboflavin (Nr. 31364).

Zuschlag für erhöhten Zeitaufwand bei Reoperationen

Für Reoperationen, soweit sie nicht bereits über eigenständige OPS-Schlüssel abgebildet sind, gibt es einen Vergütungsaufschlag für erhöhten Zeitaufwand.

Eine Reoperation ist definiert als Wiedereröffnung eines Operationsgebietes zur Behandlung einer Komplikation, Durchführung einer Rezidivtherapie oder der Durchführung einer anderen Operation in diesem Operationsgebiet. 

Wird die Zeitkategorie des Eingriffs überschritten, sind die jeweiligen Zuschlagspositionen im EBM für die Erbringung von Simultaneingriffen bis zu zweimal bei Eingriffen der Zeitkategorien 1, 2, 3 oder 4 sowie bis zu viermal bei Eingriffen der Zeitkategorien 5, 6 oder 7 berechnungsfähig.

Für die Abrechnung der Zuschlagspositionen ist zusätzlich zum Eingriff gemäß Abschnitt 1 AOP-Katalog der OPS-Zusatzkode 5-983 „Reoperation“ zu dokumentieren. 

Ausblick

KBV und Krankenkassen streben weitere Anpassungen der Kalkulation von operativen Leistungen an. So sollen nach Möglichkeit zum 01.07.2023 spezifische Hygienekosten bei operativen Eingriffen im EBM abgebildet werden.

 
Zurück
Zurück

Die Änderungen bei der Abrechnung von Terminservice- und Versorgungsgesetz-Fällen ab 01.01.2023

Weiter
Weiter

Augenarzt Dr. Kehrein: „Eine Videosprechstunde gehört in jede moderne Augenarztpraxis!“