Der Obstkorb für die Angestellten ‒ hält gesund und ist steuerfrei

Wer zufrieden ist, erbringt eine bessere Arbeitsleistung und wer sich gesund ernährt, wird seltener krank. Beides können PraxisinhaberInnen steuer- und beitragsfrei fördern, indem sie ihren Beschäftigten einen kostenlosen Obstkorb zur Verfügung stellen.

Steuerfrei bleibt er, weil es sich steuerlich lediglich um eine Aufmerksamkeit handelt und nicht um steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn oder einen Sachbezug. Denn Aufmerksamkeiten dienen nach Ansicht des Fiskus lediglich der Ausgestaltung des Arbeitsplatzes sowie der Schaffung günstiger betrieblicher Arbeitsbedingungen und haben keinen Entlohnungscharakter. Zu den Aufmerksamkeiten gehören dabei Getränke und kleinere Leckereien wie Süßigkeiten oder Gebäck, aber auch ein Obstkorb, aus dem sich die Mitarbeiter frei und kostenlos bedienen können.

Als PraxisinhaberIn können Sie die Kosten für den Obstkorb als Betriebsausgabe geltend machen und bei den Mitarbeitern ergibt sich kein steuerpflichtiger Arbeitslohn. Das gilt auch für das Obst, das Sie selbst verzehren. Tipp: Bewahren Sie stets den Kassenbon als Nachweis auf! Es empfiehlt sich, Großbestellungen zu tätigen oder mit einem anderen Unternehmen einen Dauervertrag über die wöchentliche Lieferung eines Obstkorbs zu schließen, um den bürokratischen Aufwand so gering wie möglich zu halten.

Positiver Nebeneffekt der Steuerbefreiung ist, dass der Vorteil durch den Obstkorb beim Mitarbeiter auch frei von Sozialabgaben ist (§ 1 Abs. 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung [SvEV]). Damit fallen weder Arbeitgeber- noch Arbeitnehmeranteile zu den Sozialversicherungen an.

Wichtig ist, dass der Verzehr innerhalb der Praxis erfolgt. Werden das Obst, die Getränke oder andere Genussmittel vom Mitarbeiter mit nach Hause genommen und dort verzehrt, handelt es sich nicht mehr um eine Aufmerksamkeit, sondern um einen geldwerten Vorteil. Dieser Vorteil ist grundsätzlich steuerpflichtig, es sei denn, für den jeweiligen Mitarbeiter ist im Kalendermonat die Freigrenze von 50 Euro nicht überschritten (§ 8 Abs. 2 S. 11 Einkommensteuergesetz).

Die steuerfreie Tankfüllung vom Chef – macht gute Laune bei hohen Spritpreisen

Warengutscheine (z.B. Benzingutscheine) sind immer dann als Sachbezug nach § 8 Abs. 1, Abs. 2 Satz 11 (Einkommensteuergesetz) zu werten, wenn der Mitarbeiter den Gutschein nur gegen Ware (und nicht gegen Bargeld) einlösen kann. Dieser Sachbezug bleibt steuerfrei, wenn der Wert 50 Euro brutto im Monat nicht übersteigt. Die Gutscheine dürfen nur monatlich eingelöst und keinesfalls gesammelt ausgezahlt werden. Wurde ein Monat versäumt, ist der Anspruch verfallen. Wer gesammelt auszahlt und so über die monatliche 50-Euro-Grenze kommt, muss bei der nächsten Lohnsteuerprüfung alle Abgaben nachzahlen.

Praxischefs müssen sich die Aushändigung des Gutscheins mit Datum gegenzeichnen lassen, da Finanzamt und Sozialversicherung den Ausgabebetrag benötigen, um kontrollieren zu können, dass ihr Mitarbeiter nur einen Gutschein mit maximal 50 Euro erhalten hat. Lassen Sie sich von Ihrem Steuerberater eine Vorlage für den Gutschein erstellen. Zusammen mit der Tankquittung ergibt sich so der Nachweis, dass der Gutschein für z.B. Mai auch im Mai eingelöst wurde. Die Handhabung ist aktuell gegenüber früher relativ locker. Gegen Vorlage einer korrekten Tankquittung können Sie Ihren Mitarbeitern z. B. das verauslagte Geld für die Tankfüllung bar erstatten.

Die 50 Euro brutto sollten auch nicht vollständig ausgeschöpft werden, da ggf. andere Kleinigkeiten auf die Grenze angerechnet werden.

 
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